Bei Perchtenlauf: Sanitäter mit Böller beworfen
- Redaktion

- 12. Nov.
- 2 Min. Lesezeit
Im Rahmen eines Perchtenlaufs in Hausmannstätten wurden vorigen Samstag im Einsatz befindliche Sanitäter mit einem Böller beworfen. Polizisten forschten den 27-jährigen Böllerwerfer aus. Er zeigte sich uneinsichtig und wird angezeigt.
Dass Sanitäter von Schaulustigen und Smartphone-Videomachern bei ihrer Arbeit behindert werden, ist leider fast »Alltag” geworden. Dass sie dabei aber auch noch attackiert werden, ist doch eher selten, aber umso abscheulicher, So vorigen Samstag in Hausmannstättten, Gegen 18:45 Uhr waren Polizisten im Rahmen der Überwachung eines Perchtenlaufs über einen Böllerwurf in der Parkanlage informiert worden. Vor Ort trafen die Beamten auf drei Rettungssanitäter, die gerade gerade dabei waren, einen Patienten mit gesundheitlichen Problemen zu versorgen. Dabei wurden sie von einem vorerst Unbekannter mit einem Böller beworfen wurden. Verletzt wurde niemand.

Für bevorstehenden Lauf „anheizen“
Polizisten nahmen die Ermittlungen auf und forschten einen 27-Jährigen aus dem Bezirk Graz-Umgebung aus. Er ist selbst Mitglied einer Perchtengruppe und zeigte sich uneinsichtig. Stattdessen äußerte er seinen Unmut über das – aus seiner Sicht – nicht vorhandene Verständnis für Brauchtum. Zum Böllerwurf befragt gab der 27-Jährige an, dass er lediglich einen „Schweizer Kracher“ geworfen habe, um seine Perchtengruppe für den bevorstehenden Lauf „anzuheizen“.
Anzeige nach dem Pyrotechnikgesetz
Der 27-Jährige wird wegen des Verdachts der Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung angezeigt. Die Polizei weist vor allem in Anbetracht der bevorstehenden Krampus- und Perchtenläufe auf die geltenden Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes hin. Demnach ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (z.B. „Schweizer Kracher“) ohne verordnete Ausnahme des örtlichen Bürgermeisters im Ortsgebiet verboten. Auch die Verwendung derartiger Feuerwerkskörper innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen ist generell untersagt. Missachtungen dieser Bestimmungen können nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch schwere Verletzungen zur Folge haben.


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